Anforderungen der EnEV für Bestandsimmobilien

Innerhalb der Immobilienbranche dürfte es kaum jemandem geben, der noch nie von der „EnEV“ gehört hat. Doch was genau verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

EnEV steht für „Energieeinsparverordnung“ - und damit für eine Rechtsnorm, deren letzte Novelle am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Sie enthält unter anderem seit dem 1. Januar 2016 wirksame höhere energetische Anforderungen für Neubauten. Daher spricht man auch von der „EnEV ab 2016“, obwohl man sich auf den Stand aus dem Jahr 2014 bezieht.

Die Anhebung der Neubauanforderungen beherrscht auch die teils kontroverse Diskussion rund um die EnEV, da sie für eine Erhöhung der Baukosten verantwortlich gemacht wird. Häufig vernachlässigt oder sogar ganz vergessen werden dabei Bestimmungen für Bestandsimmobilien, die aber nicht weniger verbindlich sind.

Beispielsweise sind nach §12 EnEV Betreiber, in der Regel also die Eigentümer, von Klimaanlagen verpflichtet, diese wiederkehrend alle zehn Jahre nach der Inbetriebnahme bzw. Erneuerung wesentlicher Bauteile zu inspizieren. Diese Inspektionen dürfen nach §12 Absatz 5 EnEV nur durch fachkundige Personen mit Hochschulabschluss durchgeführt werden. Der zu erstellende Inspektionsbericht muss unter anderem kurz gefasste fachliche Hinweise für kosteneffiziente Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und die nach §26c Absatz 2 EnEV zugeteilte Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) enthalten. Durch das DIBt beziehungsweise durch die bevollmächtigten Landesbehörden werden darüber hinaus stichpunktartig Kontrollen dieser Inspektionsberichte vorgenommen.

Doch selbst bei eingehender Kenntnis aller Anlagen und ihrer Baujahre, kann bereits die Zuordnung der im Einzelfall zu inspizierenden Klimageräte Schwierigkeiten bereiten. Vom §12 EnEV grundsätzlich betroffen sind Klimaanlagen mit einer Kälte-Nennleistung von mehr als 12kW. Folgerichtig sind zum Beispiel drei raumlufttechnische (RLT)-Anlagen mit 10 kW (Leistung des Luftkühlers) einzeln betrachtet nicht inspektionspflichtig nach EnEV §12. Werden diese Anlagen jedoch zentral durch eine Kältemaschine versorgt, ist diese inspektionspflichtig und damit auch wieder die angeschlossenen RLT-Anlagen. Ebenso können Split-Klimageräte betroffen sein, während Anlagen für Prozesskälte wiederum nicht unter die Bestimmungen des §12 EnEV fallen.

Gerade bei großen Immobilien kann hier eine gemeinsame Begehung mit dem technischen Betreiber Sicherheit schaffen. Speziell für Eigentümer und/oder Verwalter verteilter Liegenschaften ist die Auswahl an deutschlandweit tätigen Firmen jedoch noch sehr eingeschränkt. Wer aber beispielsweise aufgrund eines größeren Immobilienportfolios einheitliche Inspektionsberichte für seine Liegenschaften erhalten will, sollte dies bei einer Beauftragung beachten.

Zur Person:Michael Moritz ist Geschäftsführer der WISAG Facility Service Holding GmbH.